Neu
ab 2009 (Mindestgruppengröße beachten !)
Die Mindestgruppengröße
für eine Gruppenbelegung beträgt 25
Personen,
d.h. bei einer Minderbelegung werden 25
Personen in Rechnung gestellt !
I. Allgemeines
Der Jugendzeltplatz „Hutzelmühle“ ist eine
öffentliche Einrichtung, die von der Marktgemeinde
Geiselwind und dem Kreisjugendring Kitzingen (KJR)
geschaffen wurde und nach Maßgabe der in der
Benutzungsordnung festgelegten Grundsätze zur
Verfügung steht.
II. Benutzung
Der Jugendzeltplatz mit seinen Einrichtungen steht
vorrangig organisierten Jugendgruppen aus dem
Landkreis Kitzingen zur Verfügung. Es können
Gruppen zur Benutzung zugelassen werden, für die
sich ein/e erwachsene/r GruppenleiterIn für die
gesamte Belegungszeit verantwortlich zeichnet.
Ausnahmsweise können mit Genehmigung des KJR aus
organisierte Erwachsenengruppen den Zeltplatz
benutzen.
Gemischte Gruppen sind zulässig, sofern eine
verantwortliche Aufsicht durch eine/n
GruppenleiterIn gewährleistet ist. Der
Jugendzeltplatz kann höchstens mit 120 Personen
belegt werden. Jede gewerbliche Betätigung Dritter
im Bereich des Jugendzeltplatzes bedarf der
Genehmigung des KJR.
III. Anmeldeverfahren
1. Jugendgruppen und sonstige Benutzer melden sich
beim Kreisjugendring Kitzingen unter Angabe der
voraussichtlichen Teilnehmerzahl und der geplanten
Übernachtungen schriftlich an.
Über die Belegung entscheidet der KJR. Soweit
einem Belegungswunsch nicht entsprochen werden
kann, bietet der KJR andere Belegungszeiten an.
Ist die gewünschte Belegung möglich, so bestätigt
der KJR die Reservierung schriftlich.
2. Die Reservierung wird unwirksam, wenn die im
Bestätigungsschreiben mitgeteilte Kaution nicht
innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Frist
auf eine der Bankverbindungen des KJR überwiesen
wird
Sparkasse Mainfranken Würzburg,
BLZ 790 500 00, Konto-Nr. 420 701 77 oder VR-Bank
Kitzingen,
BLZ 791 900 00, Konto-Nr. 190 4582
IV. Befugnisse des Platzwartes
1. Der Platzwart händigt dem/der Verantwortlichen
die Schlüssel aus. Bei Verlust der Schlüssel sind
die Kosten für das Auswechseln der Schließanlage
zu erstatten. Der Platzwart ist weisungsberechtigt
und seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu
leisten. Ansonsten können anderweitige Maßnahmen
angedroht und durchgeführt werden (Polizei). Der
Platzwart übt für den KJR das Hausrecht aus.
2. Protokoll über den Zustand des Zeltplatzes: Vor
Beginn der Benutzung des Platzes hat eine
Kontrolle des Zeltplatzes und der Hütten durch
den/die Verantwortliche und dem Platzwart zu
erfolgen. Die Ergebnisse sind im Vordruck
„Checkliste“ festzuhalten.
3. Eventuelle Mängel bei der Übernahme des Platzes
von einem Vorbenutzer sind entweder unverzüglich
dem Platzwart mitzuteilen oder dem KJR. Ebenso ist
bei etwaigen Schwierigkeiten mit Behörden oder
Angrenzern zu verfahren.
4. Der Platzwart ist zur Vergabe des Zeltplatzes
nicht befugt.
V. Verhalten auf dem Jugendzeltplatz
„Hutzelmühle“
1. Jeder Benutzer hat die Einrichtungen des
Zeltplatzes zu schonen. Für beschädigte
Gegenstände ist Ersatz zu leisten. Mutwillige
Beschädigungen werden strafrechtlich verfolgt.
2. Jegliche Verunreinigung der Fischteiche, Bäche
und Wiesen in der Umgebung ist zu unterlassen. Das
Baden in den nahegelegenen Fischteichen ist nicht
gestattet.
3. Die naheliegenden Wälder dürfen betreten
werden. Auf die forstrechtlichen Bestimmungen
(Verbot: Bäume und Sträucher zu beschädigen –
Abfall und Unrat wegzuwerfen – zu rauchen und
offenes Feuer im Wald zu entzünden) wird
hingewiesen. Außerdem ist auf die Belange des
Jagdberechtigten Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen
der Jugendgruppen, wie Nachtwanderungen,
Schnitzeljagden und andere Unternehmungen sind zum
persönlichen Schutz mit dem zuständigen
Jagdpächter rechtzeitig vorher abzusprechen. In
der Zeit zwischen 17:00 und 08:00 Uhr soll der
Wald von Einzelpersonen oder in kleinen Gruppen
aus Sicherheitsgründen nicht betreten werden. Die
bestehenden Jagdreviere sind zu schützen.
4. Der/Die Verantwortliche hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Jugendlichen die angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen und
Privatgrundstücke nicht betreten. Bei Beschädigung
ist die Möglichkeit der Ersatzleistung nicht
auszuschließen. Auftretende ortsübliche Geruchs-
und Lärmbelästigungen berechtigen nicht zur
Minderung der Benutzungsgebühren. Die angrenzenden
Sandgruben gehören nicht zum Jugendzeltplatz. Das
Betreten ist verboten.
5. Die am Zeltplatz vorhandenen Abfalltonnen
dienen für die Ablagerung von Müll, z.B. Glas,
Dosen, Plastik, Metall usw.. Brennbare Abfälle
sind im Lagerfeuer zu verbrennen. Das Wegwerfen
von Abfällen ist nach den Umweltschutzbestimmungen
verboten. Ebenso ist es nicht statthaft, Müll und
Speisereste zu vergraben. Flüssigkeiten oder
Chemikalien sind nicht auf dem Zeltplatzgelände zu
vergraben oder auszuschütten (Gefahr für
Zeltplatzbrunnen).
Dies verstößt gegen die Umwelt- und
Naturschutzbestimmungen. Falls die
bereitgestellten Container voll sein sollten, ist
der Platzwart oder die Geschäftsstelle des KJR zu
benachrichtigen.
6. Zum Feuermachen darf nur die bereits fest
angelegte Feuerstelle benutzt werden. Ansonsten
dürfen auf dem Zeltplatzgelände keine weiteren
Feuerstellen angelegt bzw. eingerichtet werden.
Das Feuer muss so angelegt sein, dass kein
Funkenflug entstehen kann. Die Feuerstelle muss
stets beobachtet werden (Feuerwache). Brennholz
wird auf vorheriges Ansuchen beim Platzwart gegen
Extragebühr zur Verfügung gestellt. Keinesfalls
dürfen Bäume oder Sträucher eigenmächtig
abgeschlagen werden.
7. Soweit Kraftfahrzeuge für die Durchführung des
Lagers notwendig sind, dürfen diese nur auf den
dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden.
Das Parken/Abstellen von Fahrzeugen von Benutzern
direkt auf dem Zeltplatz ist verboten.
Das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.
8. Küchenraum, Aborte, Dusch- und Waschräume sind
in sauberem Zustand zu halten.
9. Gaskochstelle und Flaschengas darf nur
außerhalb der Küche verwendet werden.
10. Außerhalb des Zeltplatzes sind die vorhandenen
Straßen und Wege zu benutzen. Auf mögliche
Gefahren beim Verlassen der Wege wird hingewiesen.
11. Bei Belegung des Zeltplatzes durch mehrere
Gruppen ist die Nachtruhe gemeinsam zu
vereinbaren. Sie sollte jedoch nicht später als
für 23.°° Uhr festgesetzt werden.
12. Der Zeltplatz ist an die Stromversorgung sowie
an die gemeindliche Wasserver- und –entsorgung
angeschlossen. Die Versorgerhütte wird mit
Flüssiggas betrieben. Unregelmäßigkeiten bei der
Wasserversorgung sowie Gasversorgung sind sofort
dem Platzwart anzuzeigen.
13. Entwässerungsgräben dürfen nicht angelegt
werden.
14. Das Lagerkreuz ist für alle da und an seinem
Standort zu belassen.
15. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
Jugend in der Öffentlichkeit sind zu beachten. Der
Leiter ist voll dafür verantwortlich, dass diese
eingehalten werden.
VI. Haftung des KJR
1. Der KJR und seine Beauftragten haften nicht für
Schäden, die den Benutzern mittel- oder
unmittelbar bei der Benutzung des
Jugendzeltplatzes zustoßen.
2. Jeder Benutzer, der einen
Schadensersatzanspruch gegen den KJR oder gegen
eine von ihm beauftragte Person geltend machen
will, hat das Schadensereignis sofort dem
Platzwart und anschließend dem KJR mitzuteilen.
VII. Haftung des Zeltplatzbenutzers
1. Der/Die verantwortliche LeiterIn haftet für den
ordnungsgemäßen Zustand des Zeltplatzes und der
Zeltplatzeinrichtungen.
Bei Eröffnung des Zeltlagers hat der/die LeiterIn
eine generelle Belehrung über Verhaltensregeln
(Punkt V. der Benutzungsordnung) durchzuführen,
die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Flächen ist
hervorzuheben.
2. Jeder Benutzer des Zeltplatzes erkennt die
Bestimmungen der Benutzungsordnung als für ihn
verbindlich an. (Dies ist auch auf dem Formblatt
„Checkliste“ durch Unterschrift an den KJR zu
bestätigen).
VIII. Beschwerden, Anregungen
1. Beschwerden sind unmittelbar an den KJR zu
richten.
2. Die Benutzer des Zeltplatzes werden gebeten,
Anregungen und Hinweise ebenso an den KJR zu
richten.
IX. Fundsachen
Fundgegenstände, deren Eigentümer innerhalb des
Lagers nicht ermittelt werden können, sind beim
Platzwart abzuliefern.
X. Nutzungsgebühren
Bei Inanspruchnahme des Jugendzeltplatzes
Hutzelmühle sind Benutzungs- und
Verbrauchsgebühren zu entrichten. Diese sind in
der Gebührenordnung festgelegt. Maßgebend ist die
jeweilige Gebührenordnung zum Zeitpunkt der
Nutzung des Platzes.
Die Gebühren-Ordnung liegt der Broschüre bei.