Der Kreisjugendring Kitzingen gewährt Zuschüsse zur Förderung von Jugendpflegemaßnahmen und der Jugendverbandsarbeit aus den vom Landkreis bereitgestellten Mitteln. 
Für die Antragsstellung, Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gelten folgende Richtlinien:

Zuschussrichtlinien (Stand: Januar 2007)

Erläuterungen / Grundsätzliches

E.1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
Jugendorganisationen, die im Kreisjugendring Kitzingen Mitglied sind, sowie deren Gliederungen;
Sonstige freie, nicht-kommunale Träger von Jugendpflegemaßnahmen und Einrichtungen im Kreis Kitzingen, soweit sie öffentlich anerkannt sind.


E.2. Form der Antragsstellung
Anträge sind auf den Formblättern des Kreisjugendrings in einfacher Ausfertigung mit den erforderlichen Unterlagen beim Kreisjugendring Kitzingen einzureichen
Voraussetzung für die Bearbeitung eines Zuschussantrages ist das vollständige und gewissenhafte Ausfüllen der Formblätter, z.B. Teilnehmerliste (nicht mit Bleistift ausfüllen): Name, Vorname, Alter, Wohnort und die eigenhändige Unterschrift.
Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich, jedoch sind diese gemäß Antragsformular gewissenhaft aufzulisten und drei Jahre aufzubewahren (s. Punkt 11. Schlussbemerkung).


E.3. Voranmeldung
Soweit in der Zuschussübersicht aufgeführt (Titel 6 – Besondere Maßnahmen) sind die Fristen für eine Voranmeldung zu beachten.

E.4. Antragsfristen

Zuschussanträge für die Titel 1 (Freizeitmaßnahmen), Titel 2 (Bildungsmaßnahmen) und Titel 6 (Besondere Maßnahmen) sind bis spätestens 6 Wochen nach Durchführung;
 Zuschussanträge für Arbeitsmaterial (Titel 3), Jugendheime und Jugendräume (Titel 4) und für Zentrale Leitungsaufgaben (Titel 5) sind bis spätestens 15. November jeden Jahres bei der Geschäftsstelle einzureichen.

E.5. Höhe der Zuschüsse
5.1. Die Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus der von der Vollversammlung beschlossenen Zuschussübersicht. In ihr sind alle zuschussfähigen Maßnahmen und Sachanschaffungen, der Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsfristen festgelegt und erläutert.
5.2. Die Förderung einer Maßnahme durch verschiedene Zuschusstitel ist grundsätzlich nicht möglich. Anträge sind nur einmalig in einem Förderungstitel möglich. Eine Überfinanzierung der Maßnahme ist nicht möglich.
5.3 Änderungen, der in der Zuschussübersicht aufgeführten Höchstsummen sind je nach Haushaltslage auf Beschluss der KJR-Vorstandschaft vorbehalten.
5.4. Bei einer Ablehnung des Antrages erfolgt eine schriftliche Begründung durch den Kreisjugendring Kitzingen.

E.6. Auszahlung der Zuschüsse
6.1. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in jedem Fall erst nach Vorlage eines Verwendungsnachweises.
6.2. Auszahlungen werden nur auf das Konto der antragstellenden Jugendorganisation bzw. ein Jugendkonto bei Trägern der freien Jugendarbeit überwiesen.
6.3.Barauszahlungen und Auszahlungen auf ein Privatkonto sind ausgeschlossen.
6.4. Beträge unter 10,00 Euro werden nicht erstattet.
6.5. Anträge, die nach dem 15.11. eines Jahres eingehen, können aus den Mitteln des nächsten Haushaltsjahres gefördert werden.
6.6. Die Auszahlung bei den Zuschusstiteln 3 (Sachkostenzuschuss), 4 (Jugendheime) und 5 (Zentrale Leitungsaufgaben) erfolgt erst nach dem 15.11. eines jeden Jahres.
Für den Zuschusstitel 2 (JuBi/MiBi) erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Bewilligungsbescheides des BJR (sofern ein Antrag an den BJR gestellt wurde)

E.7. Finanzierungsplan:
Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist auf dem Antragsformular detailliert nachzuweisen. Aus dem Finanzierungsplan müssen ersichtlich sein:
7.1. die Finanzierung der Maßnahme mit allen Einnahmen (die Teilnehmerbeiträge müssen nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden, vor allem bei Bareinnahmen);
7.2. das Zahldatum, Empfänger und Grund der Zahlung und der Rechnungsbetrag der Ausgaben nach Abzug eventueller Ermäßigungen;
7.3. die Eigenmittel (= Teilnehmerbeiträge und Eigenmittel des Antragsstellers) müssen mindestens 60% der Gesamtkosten betragen (mit Ausnahme von Titel 2 Bildungsmaßnahmen).

E.8. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

E.9. Widerspruch
Widerspruch gegen den Bescheid kann beim Kreisjugendring Kitzingen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet der KJR-Vorstand innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

E.10. Kein Rechtsanspruch:
10.1. Zuschüsse werden nach den Richtlinien und nach jeweiliger Finanzlage gewährt. Ein Rechtsanspruch an den KJR kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Zuschuss rechtfertigen würden.
10.2. Über Änderungen der Zuschussrichtlinien entscheidet die KJR-Vollversammlung und soweit vorgesehen der KJR-Vorstand. Änderungen werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Mitgliedern des KJR mitgeteilt.

E.11. Schlussbemerkung:
Alle Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Steuergelder handelt. Es ist deshalb erforderlich, dass alle Einnahmen und alle Ausgaben richtig vermerkt und durch Originalbelege nachgewiesen werden.
Der Zuschussempfänger verpflichtet sich mit der Annahme des Zuschusses, Kassenbücher und Belege drei Jahre (nach Schluss eines Haushalts- bzw. Rechnungsjahres) aufzubewahren und dem KJR Kitzingen auf Verlangen vorzulegen.