Zuschussrichtlinien (Stand:
Januar 2007)
Erläuterungen / Grundsätzliches
E.1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
Jugendorganisationen, die im Kreisjugendring
Kitzingen Mitglied sind, sowie deren Gliederungen;
Sonstige freie, nicht-kommunale Träger von
Jugendpflegemaßnahmen und Einrichtungen im Kreis
Kitzingen, soweit sie öffentlich anerkannt sind.
E.2. Form der Antragsstellung
Anträge sind auf den Formblättern des
Kreisjugendrings in einfacher Ausfertigung mit den
erforderlichen Unterlagen beim Kreisjugendring
Kitzingen einzureichen
Voraussetzung für die Bearbeitung eines
Zuschussantrages ist das vollständige und
gewissenhafte Ausfüllen der Formblätter, z.B.
Teilnehmerliste (nicht mit Bleistift ausfüllen):
Name, Vorname, Alter, Wohnort und die eigenhändige
Unterschrift.
Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich,
jedoch sind diese gemäß Antragsformular
gewissenhaft aufzulisten und drei Jahre
aufzubewahren (s. Punkt 11. Schlussbemerkung).
E.3. Voranmeldung
Soweit in der Zuschussübersicht aufgeführt (Titel
6 – Besondere Maßnahmen) sind die Fristen für eine
Voranmeldung zu beachten.
E.4. Antragsfristen
Zuschussanträge für die Titel 1
(Freizeitmaßnahmen), Titel 2 (Bildungsmaßnahmen)
und Titel 6 (Besondere Maßnahmen) sind bis
spätestens 6 Wochen nach Durchführung;
Zuschussanträge für Arbeitsmaterial (Titel 3),
Jugendheime und Jugendräume (Titel 4) und für
Zentrale Leitungsaufgaben (Titel 5) sind bis
spätestens 15. November jeden Jahres bei der
Geschäftsstelle einzureichen.
E.5. Höhe der Zuschüsse
5.1. Die Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus der von der
Vollversammlung beschlossenen Zuschussübersicht.
In ihr sind alle zuschussfähigen Maßnahmen und
Sachanschaffungen, der Kreis der
Antragsberechtigten und die Antragsfristen
festgelegt und erläutert.
5.2. Die Förderung einer Maßnahme durch verschiedene
Zuschusstitel ist grundsätzlich nicht möglich.
Anträge sind nur einmalig in einem Förderungstitel
möglich. Eine Überfinanzierung der Maßnahme ist
nicht möglich.
5.3 Änderungen, der in der Zuschussübersicht
aufgeführten Höchstsummen sind je nach
Haushaltslage auf Beschluss der KJR-Vorstandschaft
vorbehalten.
5.4. Bei einer Ablehnung des Antrages erfolgt eine
schriftliche Begründung durch den Kreisjugendring
Kitzingen.
E.6. Auszahlung der Zuschüsse
6.1. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in jedem
Fall erst nach Vorlage eines
Verwendungsnachweises.
6.2. Auszahlungen werden nur auf das Konto der
antragstellenden Jugendorganisation bzw. ein
Jugendkonto bei Trägern der freien Jugendarbeit
überwiesen.
6.3.Barauszahlungen und Auszahlungen auf ein
Privatkonto sind ausgeschlossen.
6.4. Beträge unter 10,00 Euro werden nicht erstattet.
6.5. Anträge, die nach dem 15.11. eines Jahres
eingehen, können aus den Mitteln des nächsten
Haushaltsjahres gefördert werden.
6.6. Die Auszahlung bei den Zuschusstiteln 3
(Sachkostenzuschuss), 4 (Jugendheime) und 5
(Zentrale Leitungsaufgaben) erfolgt erst nach dem
15.11. eines jeden Jahres.
Für den Zuschusstitel 2 (JuBi/MiBi) erfolgt die
Auszahlung nach Vorlage des Bewilligungsbescheides
des BJR (sofern ein Antrag an den BJR gestellt
wurde)
E.7. Finanzierungsplan:
Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist auf
dem Antragsformular detailliert nachzuweisen. Aus
dem Finanzierungsplan müssen ersichtlich sein:
7.1. die Finanzierung der Maßnahme mit allen Einnahmen
(die Teilnehmerbeiträge müssen nachvollziehbar
aufgeschlüsselt werden, vor allem bei
Bareinnahmen);
7.2. das Zahldatum, Empfänger und Grund der Zahlung und
der Rechnungsbetrag der Ausgaben nach Abzug
eventueller Ermäßigungen;
7.3. die Eigenmittel (= Teilnehmerbeiträge und
Eigenmittel des Antragsstellers) müssen mindestens
60% der Gesamtkosten betragen (mit Ausnahme von
Titel 2 Bildungsmaßnahmen).
E.8. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31.
Dezember.
E.9. Widerspruch
Widerspruch gegen den Bescheid kann beim
Kreisjugendring Kitzingen innerhalb einer Frist
von 4 Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Der
Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über den
Widerspruch entscheidet der KJR-Vorstand innerhalb
einer Frist von 3 Monaten.
E.10. Kein Rechtsanspruch:
10.1. Zuschüsse werden nach den Richtlinien und nach
jeweiliger Finanzlage gewährt. Ein Rechtsanspruch
an den KJR kann nicht geltend gemacht werden, auch
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die einen
Zuschuss rechtfertigen würden.
10.2. Über Änderungen der Zuschussrichtlinien
entscheidet die KJR-Vollversammlung und soweit
vorgesehen der KJR-Vorstand. Änderungen werden zum
frühestmöglichen Zeitpunkt den Mitgliedern des KJR
mitgeteilt.
E.11. Schlussbemerkung:
Alle Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass
es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um
Steuergelder handelt. Es ist deshalb erforderlich,
dass alle Einnahmen und alle Ausgaben richtig
vermerkt und durch Originalbelege nachgewiesen
werden.
Der Zuschussempfänger verpflichtet sich mit der
Annahme des Zuschusses, Kassenbücher und Belege
drei Jahre (nach Schluss eines Haushalts- bzw.
Rechnungsjahres) aufzubewahren und dem KJR
Kitzingen auf Verlangen vorzulegen.
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