Benutzungsordnung des Jugendzeltplatzes „Hutzelmühle“

Die Mindestgruppengröße für eine Gruppenbelegung beträgt 25 Personen, d.h. bei einer Minderbelegung werden 25 Personen in Rechnung gestellt !

I. Allgemeines

Der Jugendzeltplatz „Hutzelmühle“ ist eine öffentliche Einrichtung, die von der Marktgemeinde Geiselwind und dem Kreisjugendring Kitzingen (KJR) geschaffen wurde und nach Maßgabe der in der Benutzungsordnung festgelegten Grundsätze zur Verfügung steht.

II. Benutzung

Der Jugendzeltplatz mit seinen Einrichtungen steht vorrangig organisierten Jugendgruppen aus dem Landkreis Kitzingen zur Verfügung. Es können Gruppen zur Benutzung zugelassen werden, für die sich ein/e erwachsene/r GruppenleiterIn für die gesamte Belegungszeit verantwortlich zeichnet. Ausnahmsweise können mit Genehmigung des KJR aus organisierte Erwachsenengruppen den Zeltplatz benutzen.

Gemischte Gruppen sind zulässig, sofern eine verantwortliche Aufsicht durch eine/n GruppenleiterIn gewährleistet ist. Der Jugendzeltplatz kann höchstens mit 120 Personen belegt werden. Jede gewerbliche Betätigung Dritter im Bereich des Jugendzeltplatzes bedarf der Genehmigung des KJR.

Die langfristige Belegung des Zeltplatzes wird für die Landkreisgruppen auf schriftliche Anfrage und nach Genehmigung der Vorstandschaft eingeräumt. Eine Widerrufsfrist wird auf 6 Monate festgelegt. Bei Nichteinhaltung wird eine Berechnung nach der Benutzerordnung erfolgen.

III. Anmeldeverfahren

1. Jugendgruppen und sonstige Benutzer melden sich beim Kreisjugendring Kitzingen unter Angabe der voraussichtlichen Teilnehmerzahl und der geplanten Übernachtungen schriftlich an. Die Kontaktdaten inkl. Telefonnummern müssen zwingend angegeben werden.

Über die Belegung entscheidet der KJR. Soweit einem Belegungswunsch nicht entsprochen werden kann, bietet der KJR andere Belegungszeiten an. Ist die gewünschte Belegung möglich, so bestätigt der KJR die Reservierung schriftlich.

2. Die Reservierung wird unwirksam, wenn die im Bestätigungsschreiben mitgeteilte Kaution nicht innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Frist auf eine der Bankverbindungen des KJR überwiesen wird

Sparkasse Mainfranken Würzburg,
BLZ 790 500 00, Konto-Nr. 420 701 77
IBAN: DE77790500000042070177
BIC: BYLADEM1SWU

oder

VR-Bank Kitzingen,
BLZ 791 900 00, Konto-Nr. 190 4582
IBAN: DE32791900000001904582
BIC: GENODEF1KT1

IV. Befugnisse des Platzwartes

1. Der Platzwart händigt dem/der Verantwortlichen die Schlüssel aus. Bei Verlust der Schlüssel sind die Kosten für das Auswechseln der Schließanlage zu erstatten. Der Platzwart ist weisungsberechtigt und seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Ansonsten können anderweitige Maßnahmen angedroht und durchgeführt werden (Polizei). Der Platzwart übt für den KJR das Hausrecht aus.

2. Protokoll über den Zustand des Zeltplatzes: Vor Beginn der Benutzung des Platzes hat eine Kontrolle des Zeltplatzes und der Hütten durch den/die Verantwortliche und dem Platzwart zu erfolgen. Die Ergebnisse sind im Vordruck „Checkliste“ festzuhalten.

3. Eventuelle Mängel bei der Übernahme des Platzes von einem Vorbenutzer sind entweder unverzüglich dem Platzwart mitzuteilen oder dem KJR. Ebenso ist bei etwaigen Schwierigkeiten mit Behörden oder Angrenzern zu verfahren.

4. Der Platzwart ist zur Vergabe des Zeltplatzes nicht befugt.

V. Verhalten auf dem Jugendzeltplatz „Hutzelmühle"

1. Jeder Benutzer hat die Einrichtungen des Zeltplatzes zu schonen. Für beschädigte Gegenstände ist Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen werden strafrechtlich verfolgt.

2. Jegliche Verunreinigung der Fischteiche, Bäche und Wiesen in der Umgebung ist zu unterlassen. Das Baden in den nahegelegenen Fischteichen ist nicht gestattet.

3. Die naheliegenden Wälder dürfen betreten werden. Auf die forstrechtlichen Bestimmungen (Verbot: Bäume und Sträucher zu beschädigen – Abfall und Unrat wegzuwerfen – zu rauchen und offenes Feuer im Wald zu entzünden) wird hingewiesen. Außerdem ist auf die Belange des Jagdberechtigten Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen der Jugendgruppen, wie Nachtwanderungen, Schnitzeljagden und andere Unternehmungen sind zum persönlichen Schutz mit dem zuständigen Jagdpächter rechtzeitig vorher abzusprechen. In der Zeit zwischen 17:00 und 08:00 Uhr soll der Wald von Einzelpersonen oder in kleinen Gruppen aus Sicherheitsgründen nicht betreten werden. Die bestehenden Jagdreviere sind zu schützen.

4. Der/Die Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die Jugendlichen die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen und Privatgrundstücke nicht betreten. Bei Beschädigung ist die Möglichkeit der Ersatzleistung nicht auszuschließen. Auftretende ortsübliche Geruchs- und Lärmbelästigungen berechtigen nicht zur Minderung der Benutzungsgebühren.

Die angrenzenden Sandgruben gehören nicht zum Jugendzeltplatz. Das Betreten ist verboten!

5.Die am Zeltplatz vorhandenen Abfalltonnen dienen für die Ablagerung von Müll, z.B. Papier, Dosen, Plastik, Metall usw. Das Wegwerfen von Abfällen ist nach den Umweltschutzbestimmungen verboten. Ebenso ist es nicht statthaft, Müll und Speisereste zu vergraben. Flüssigkeiten oder Chemikalien sind nicht auf dem Zeltplatzgelände zu vergraben oder auszuschütten (Gefahr für Zeltplatzbrunnen). Dies verstößt gegen die Umwelt- und Naturschutzbestimmungen.

Falls die bereitgestellten Container voll sein sollten, ist der Platzwart oder die Geschäftsstelle des KJR zu benachrichtigen.

6. Zum Feuermachen darf nur die bereits fest angelegte Feuerstelle benutzt werden. Ansonsten dürfen auf dem Zeltplatzgelände keine weiteren Feuerstellen angelegt bzw. eingerichtet werden. Das Feuer muss so angelegt sein, dass kein Funkenflug entstehen kann. Die Feuerstelle muss stets beobachtet werden (Feuerwache). Brennholz wird auf vorherige Bestellung beim Platzwart gegen Extragebühr zur Verfügung gestellt. Keinesfalls dürfen Bäume oder Sträucher eigenmächtig abgeschlagen werden.

7. Soweit Kraftfahrzeuge für die Durchführung des Lagers notwendig sind, dürfen diese nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Das Parken/Abstellen von Fahrzeugen von Benutzern direkt auf dem Zeltplatz ist verboten. Das Aufstellen von Wohnwagen direkt auf dem Zeltplatz ist nicht gestattet.

8. Küchenraum, Aborte, Dusch- und Waschräume sind in sauberem Zustand zu halten.

9. Mitgebrachte Gaskochstellen und Flaschengas darf nur außerhalb der Küche verwendet werden.

10. Außerhalb des Zeltplatzes sind die vorhandenen Straßen und Wege zu benutzen. Auf mögliche Gefahren beim Verlassen der Wege wird hingewiesen.

11. Die Nachtruhe ab 22:00 Uhr ist von allen Gruppen einzuhalten.

12. Der Zeltplatz ist an die Stromversorgung sowie an die gemeindliche Wasserver- und -entsorgung angeschlossen. Die Versorgerhütte wird mit Flüssiggas betrieben. Unregelmäßigkeiten bei der Wasserversorgung sowie Gasversorgung sind sofort dem Platzwart anzuzeigen.

13. Entwässerungsgräben dürfen nicht angelegt werden.

14. Das Lagerkreuz ist für alle da und an seinem Standort zu belassen.

15. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit sind zu beachten. Der Leiter ist voll dafür verantwortlich, dass diese eingehalten werden.

VI. Haftung des KJR

1. Der KJR und seine Beauftragten haften nicht für Schäden, die den Benutzern mittel- oder unmittelbar bei der Benutzung des Jugendzeltplatzes zustoßen

2. Jeder Benutzer, der einen Schadensersatzanspruch gegen den KJR oder gegen eine von ihm beauftragte Person geltend machen will, hat das Schadensereignis sofort dem Platzwart und anschließend dem KJR mitzuteilen.

VII. Haftung des Zeltplatzbenutzers

1. Der/Die verantwortliche LeiterIn haftet für den ordnungsgemäßen Zustand des Zeltplatzes und der Zeltplatzeinrichtungen. Bei Eröffnung des Zeltlagers hat der/die LeiterIn eine generelle Belehrung über Verhaltensregeln (Punkt V. der Benutzungsordnung) durchzuführen, die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Flächen ist hervorzuheben.

2. Jeder Benutzer des Zeltplatzes erkennt die Bestimmungen der Benutzungsordnung als für ihn verbindlich an. (Dies ist auch auf dem Formblatt „Checkliste“ durch Unterschrift an den KJR zu bestätigen).

VIII. Beschwerden, Anregungen

1. Beschwerden sind unmittelbar an den KJR zu richten.

2. Die Benutzer des Zeltplatzes werden gebeten, Anregungen und Hinweise ebenso an  den KJR zu richten.

IX. Fundsachen

Fundgegenstände, deren Eigentümer innerhalb des Lagers nicht ermittelt werden können, sind beim Platzwart abzuliefern.

X. Nutzungsgebühren

Bei Inanspruchnahme des Jugendzeltplatzes Hutzelmühle sind Benutzungs- und Verbrauchsgebühren zu entrichten. Diese sind in der Gebührenordnung festgelegt. Maßgebend ist die jeweilige Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Nutzung des Platzes. Die Gebühren-Ordnung liegt der Broschüre bei.

in Geiselwind

Jugendzeltplatz Hutzelmühle